Bundesgerichtshof bestätigt Ende der Störerhaftung

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Nach Jahren der Rechtsunsicherheit können Wi-Fi-Betreiber ihren Gästen nun kostenloses Internet anbieten, ohne die Folgen eines zunehmend fragwürdigen Geschäftsmodells, das als »Abmahnwesen« traurige Berühmtheit erlangte, befürchten zu müssen. Das höchste deutsche Gericht bestätigte ein Gesetz, das dem Konzept der »Störerhaftung« im Onlinebereich ein Ende bereitete. Laut der »Störerhaftung« konnten kommerzielle und private Wi-Fi-Betreiber für alles verantwortlich gemacht werden, was ein Gast in ihrem Netz tat. Dies bescherte zahlreichen dubiosen Anwaltskanzleien jahrelang ein angenehmes Einkommen. Inhalteanbieter und Medienproduzenten jeder Art müssen sich nun bessere Ideen einfallen lassen, um ihre Produkte vor Online-Piraterie zu schützen.

Jahrelang überfluteten Anwaltskanzleien Betreiber von Wi-Fi-Netzwerken mit kostspieligen Abmahnungen. Es gab sogar Anwaltskanzleien, die sich darauf spezialisierten, jene zu vertreten, die Abmahnungen erhielten. Und während die Online-Piraterie Anfang der 2000er Jahre ein großes Problem für alle Medienproduzenten war, bieten heute Tubeseiten und illegale Streaming-Netzwerke einen einfachen Zugang zu kostenlosen Medienprodukten aller Art.

Denn Urheberrechtsverletzungen für Pornounternehmen waren noch nie so umsatzmindernd wie es durch den Aufstieg von Pornhub, xHamster und anderen Tubeseiten eingetreten ist. Der Versuch, einzelne Zuschauer oder Nutzer von Filesharing-Diensten zu verklagen, erwies sich zwar als schwierig und lästig, aber in Deutschland bildete sich ein lukratives Geschäft für Anwaltskanzleien. Und letztlich dürfte das Ganze auch ausschließlich für Anwälte einträglich gewesen sein. Deshalb schritt der deutsche Gesetzgeber im vergangenen Jahr ein, indem er die Abschaffung des Prinzips der »Störerhaftung« im Online-Bereich durchsetzte.

Die endgültige Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Abschaffung der »Störerhaftung« aufrechtzuerhalten, bedeutet, dass Deutschland endlich eine erträgliche und flächendeckende Versorgung mit kostenlosem Wi-Fi erhalten könnte, ein Versäumnis, das einer wirtschaftlichen Großmacht wie Deutschland wirklich peinlich sein sollte.

Vor dem Urteil konnte aufgrund der Störerhaftung ein Dritter, der gar nicht vorsätzlich an den Handlungen eines anderen beteiligt war, für diese verantwortlich gemacht werden.

Die gute Nachricht für Pornoproduzenten und andere Medienunternehmen, die versuchen, ihre Urheberrechte zu schützen, ist in diesem Urteil durchaus enthalten. Das Gericht stellte klar, dass seine Entscheidung »den Urheberrechtsinhaber nicht daran hindert, bei einer nationalen Behörde oder einem nationalen Gericht zu beantragen, dass ein Dienstleister angewiesen wird, eine von seinen Kunden begangene Urheberrechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern«. Wie das umgesetzt wird und was dies für den juristischen Alltag bedeutet, wird sich zeigen.

Es bleibt abzuwarten, ob Medienunternehmen endlich zu dem Schluss kommen werden, dass es klüger sein könnte, Partnerschaften mit populären Streaming-Sites und Tubeseiten einzugehen, statt den Wunsch der Verbraucher nach günstigen und leicht zu bedienenden Medienprodukten zu bekämpfen. Am interessantesten aber wäre vielleicht der Versuch, in Zusammenarbeit mit anderen Herstellern eigene Streaming-Sites und Tubeportale aufzubauen, die den teilweise recht ruppigen Methoden der bisherigen Platzhirsche die Stirn bieten.

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