
Dortmund/Bielefeld – Richter müssen manchmal in echt scharfen Fällen entscheiden.
Zwei Online-Erotik-Shops werfen sich gegenseitig Irreführung und Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor.
- Der „Womanzier” darf in der Werbung eine Garantie für höchstes Glück geben.
- „Spaßmacher” aus dem Internet-Shop: Der „Satisfyer” verspricht multiple Orgasmen.
Der Richter musste entscheiden, ob „Womanizer” und „Satisfyer” – wie in der Werbung versprochen – tatsächlich höchstes Glück garantieren.
Der Jurist weise und cool: „In der Werbung darf man Orgasmen garantieren. Auch wenn es keinen wissenschaftlichen Beweis gibt. Verbraucher können das richtig einschätzen.”